Mögliche Nebenfolgen eines Strafverfahrens

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren interessiert einen vor allem, welche Strafe am Ende herauskommt: Ob eine Geldstrafe (mit Eintrag ins Führungszeugnis oder ohne) oder eine Freiheitsstrafe (mit Bewährung oder ohne) droht. Gerade im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts können die sog. Nebenfolgen aber sogar eine gravierendere Auswirkung auf den Betroffenen haben als die Hauptstrafe. Ob und welche Nebenfolgen eintreten, hängt von der Verurteilung und vom Tätigkeitsbereich des Betroffenen ab. Teilweise drohen sogar bereits bei einer Einstellung nach § 153a StPO Nebenfolgen.

 

1. Geschäftsführer-Ausschluss

Nach § 6 Abs. 2 GmbhG kann nicht Geschäftsführer sein, wer wegen eines vorsätzlichen Wirtschaftsdeliktes (insbes. wegen Insolvenzverschleppung und Insolvenzstraftaten nach §§ 283 ff. StGB) verurteilt worden ist.  Dies gilt auch bei einer Verurteilung nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

 

2. Eintrag ins Korruptionsregister

In Bremen wird seit dem 12.05.2011 ein Korruptionsregister geführt. Grundlage ist das Bremische Korruptionsregistergesetz. Dort einzutragen sind nicht nur Verstöße gegen Vorschriften des Wirtschaftsstrafrechts im engeren Sinne; vielmehr genügt eine Verurteilung wegen Betrugs. Als Verstoß im Sinne des Gesetzes wird bereits die Einstellung nach § 153a StPO gewertet.

Eine Eintragung ins Korruptionsregister soll den Ausschluss von Vergabeverfahren bewirken. Ab einem Auftragswert von 10.000,00 EUR sind öffentliche Stellen im Geltungsbereich des Gesetzes verpflichtet, eine Auskunft aus dem Korruptionsregister einzuholen.

 

3. Sonstige Folgen

Bei einer Verurteilung kann ein Berufsverbot nach § 70 StGB ausgesprochen werden. Auf der Grundlage eines Strafverfahrens kann außerdem die Ausübung des Gewerbes untersagt werden (§ 35 GewO).