266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Der Arbeitgeber hat an die Sozialversicherungsträger sowohl die Arbeitgeber-, als auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen. Von § 266a Abs 1 unter Strafe gestellt ist das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen, Abs. 2 bestraft das Vorenthalten der Arbeitgeberanteile.

Verantwortlich für das rechtzeitige Abführen ist bei GmbHs der Geschäftsführer, und zwar bei einem alleinigen Geschäftsführer unabhängig davon, wie im Innenverhältnis seine Kompetenzen geregelt sind. Gibt es mehrere Geschäftsführer, so ist beispielsweise der technische Geschäftsführer nicht ohne Weiteres tauglicher Täter.

Im Rahmen eines Verfahrens wegen “Schwarzarbeit“ werden die Ermittlungsbehörden im Regelfall neben einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung auch einen Verstoß gegen§ 266a prüfen. Hierbei darf das Gericht im Zweifel den Barlohn schätzen und von diesem ausgehend den Bruttolohn hochrechnen (Vg. BGH 1 StR 416/08).