Rund um den Führerschein

Der Entzug der Fahrerlaubnis bzw. die Verhängung eines Fahrverbots ist wohl die Sanktion, die den Verkehrssünder am härtesten trifft. Geldstrafen kann man in Raten abbezahlen, aber wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, gerät oft zugleich der Beruf und damit die gesamte wirtschaftliche Existenz in Gefahr.

Es gibt Verkehrsverstöße, bei denen die Fahrerlaubnis "in der Regel" zu entziehen ist. Hierzu gehören die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB, Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, bestimmte Formen der Unfallflucht gemäß § 142 StGB und der Vollrausch gemäß § 323a StGB.

Oft wird der Führerschein an Ort und Stelle beschlagnahmt. Widerspricht der Betroffene der Beschlagnahme, dann muss in den nächsten Tagen eine richterliche Entscheidung über die "vorläufige Entziehung" der Fahrerlaubnis ergehen. Eine solche ist nur dann möglich, wenn die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis in der späteren Hauptverhandlung wahrscheinlich ist, wenn also eine Verurteilung wegen der o.g. Delikte naheliegt.

Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis wird gleichzeitig eine Sperrfrist verhängt; innerhalb dieser Frist darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Dies bedeutet im Klartext: Die Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden.

Die Dauer der Sperrfrist hängt von einer Prognose der Gerichts über die Ungeeignetheit des Fahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen ab. Bei Verurteilung wegen eines der oben genannten Delikte ist der Täter "in der Regel" als ungeeignet anzusehen. Die Sperrfrist beträgt je nach Prognose sechs Monate bis zu fünf Jahren, im Einzelfall kann sie auch auf Lebenszeit verhängt werden. Bestimmte Fahrzeugarten (zum Beispiel Feuerlöschfahrzeuge) können von der Sperrfrist ausgenommen werden.

In bestimmten Fällen kann die für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständige Verwaltungsbehörde eine "Medizinisch-Psychologische Untersuchung" (MPU) anordnen. Da eine solche Untersuchung mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden ist, sollte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bereits einige Zeit vor Ablauf der Sperrfrist beantragt werden.