Handel mit „Punkten“ im Internet

Für bestimmte Verkehrsverstöße werden Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Zuvor wird dem Fahrzeughalter in den meisten Fällen ein Anhörungsbogen zugesandt, in dem er Angaben zu dem Vorfall machen kann.

In verschiedenen Auktionsbörsen im Internet kursieren Inserate, in denen Dritte anbieten, die Punkte zu "übernehmen", selbstverständlich gegen Zahlung eines Geldbetrags. Die Übernahme geschieht dadurch, dass der Übernehmer den Anhörungsbogen zugeschickt bekommt und sich dort selbst als Fahrer bezeichnet. Aus Kostengründen und Gründen der fehlenden Nachweismöglichkeit wird die Behörde in den wenigsten Fällen eine Überprüfung durchführen.

Fraglich ist, ob die Übernahme von Punkten ein strafbares Verhalten darstellt.

Beide Beteiligten dürften sich zunächst einer mittäterschaftlich begangenen "Mittelbaren Falschbeurkundung" nach § 271 StGB strafbar gemacht haben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter dafür sorgt, dass Informationen, welche für Rechtsverhältnisse erheblich sind, in öffentlichen Registern gespeichert werden, obwohl sie den Tatsachen nicht entsprechen.

Der Tatbestand des "Vortäuschens einer Straftat" nach § 145d StGB dürfte nur dann verwirklicht sein, wenn es sich bei dem Verkehrsverstoß um eine Straftat handelt. Die meisten Verkehrsverstöße stellen jedoch Ordnungswidrigkeiten dar.

In Betracht kommt schließlich eine Strafbarkeit wegen "Falscher Verdächtigung" nach § 164 StGB. Hierbei dürfte der Punkteverkäufer als Täter und der Käufer als Anstifter einzuordnen sein. Dass der Verdächtigte mit der Verdächtigung "einverstanden" ist, spielt für die strafrechtliche Beurteilung keine Rolle. Zwar verlangt auch § 164 StGB das Bezichtigen einer rechtswidrigen Tat; hier reicht es jedoch, wenn die Verdächtigung geeignet ist, "behördliche Maßnahmen", also auch den Entzug der Fahrerlaubnis, gegen den anderen herbeizuführen.