„Fahren unter Einfluss“ (FuE) – insbesondere von Arzneimitteln

Nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer unter Einfluss von Alkohol oder bestimmter anderer Substanzen ein Kfz im Verkehr führt.

Nach § 24a Abs. 2 S.2 StVG handelt jedoch nicht ordnungswidrig, "wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt".

Auf den ersten Blick scheint dies zu bedeuten, dass derjenige, der vom Arzt verschriebene Arzneimittel eingenommen hat, Auto fahren "darf". Ganz so eindeutig ist die Rechtslage jedoch nicht:

Zunächst ist nur die "bestimmungsgemäße" Einnahme von der Vorschrift umfasst. Was bestimmungsgemäß in diesem Sinne ist, lässt sich nur von Fall zu Fall beantworten. Eine bestimmungsgemäße Einnahme liegt jedoch jedenfalls dann vor, wenn der Patient sich an die vom Arzt verordnete Dosierung hält.

Keinesfalls übersehen werden darf jedoch, dass § 24a StVG nur die Ahndung als Ordnungswidrigkeit entfallen lässt; davon abgesehen kann das Fahren unter Arzneimitteleinfluss zu strafrechtlichen und zivilrechtlichen Problemen führen.

Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer infolge der Einnahme "berauschender Mittel" nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen.

Was als berauschendes Mittel anzusehen ist, ist nicht eindeutig definiert. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann aber geschlossen werden, dass insbesondere solche Medikamente hierunter fallen, die Auswirkungen auf das Zentrale Nervensystem haben. Weitere Informationen gibt es hier. In manchen Fällen dürfte auch die Packungsbeilage Anhaltspunkte liefern.

Allein durch die Einnahme der Mittel ist § 316 StGB - im Gegensatz zu § 24a StVG - noch nicht erfüllt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Fahrer nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Verschiedene Verhaltensweisen des Fahrers lassen den Schluss auf eine vorliegende Fahruntüchtigkeit zu; so sind ungewöhnliche Fahrfehler, Schlangenlinien, überhöhte Geschwindigkeit und grundsätzlich alle Verhaltensweisen mit einem erhöhten Risiko Anzeichen für das Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit.

Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang, dass in vielen Fällen die Einnahme von Medikamenten erst für eine Fahruntüchtigkeit sorgt; aber auch in derartigen Fällen ist mit einer Ahndung nach § 316 StGB zu rechnen, wenn es zu den genannten Auffälligkeiten kommt.

Kommt es neben dem Vorliegen der Fahruntüchtigkeit zu einer gefährlichen Situation, bei der Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, so liegt eine Strafbarkeit nach § 315c StGB vor; statt einem Jahr wie bei § 316 StGB ist die Höchststrafe hier fünf Jahre.

Neben der strafrechtlichen Problematik kann die Einnahme von Medikamenten auch zu gravierenden Folgen in einem Zivilprozess führen, da bei einem Unfall derjenige Beteiligte, der unter dem Einfluss berauschender Mittel stand, grundsätzlich damit rechnen muss, dass ihm ein höherer Verursachungsbeitrag angelastet wird. Ganz am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass es in den genannten Fällen auch Probleme mit der eigenen Versicherung geben kann.

Zusammengefasst bedeutet dies:

Das Fahren unter dem Einfluss von Medikamenten, die der Arzt verschrieben hat und die entsprechend der Verordnung eingenommen werden, wird grundsätzlich nicht geahndet. Sobald jedoch eine Auffälligkeit in der Fahrweise auftritt, besteht die Gefahr einer durch die Medikamente begründeten Fahruntüchtigkeit und damit einer Strafbarkeit. Kommt es zu einer gefährlichen Situation oder gar zu einem Unfall, so wirkt sich der Einfluss der Medikamente grundsätzlich haftungserhöhend aus.

Grundsätzlich sollte derjenige, der Medikamente nehmen muss, den Einfluss der Medikamente auf die Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr zunächst mit seinem Arzt besprechen.