Vollzugslockerungen

Vollzugslockerungen sind zum einen die in § 10 I aufgeführten Alternativen, also Außenbeschäftigung (Nachgehen einer Arbeit außerhalb der Anstalt unter Aufsicht), Freigang (Außenbeschäftigung ohne Aufsicht), Ausführung (Verlassen der Anstalt mit Aufsicht) und Ausgang (ohne Aufsicht). Nach § 88 IV können dem Gefangenen bei befürchteter Fluchtgefahr oder Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung Fesseln angelegt werden.

Bei dem Hafturlaub nach § 13 handelt es sich um eine weitere Möglichkeit der Vollzugslockerung. Grundsätzlich ist eine Wartezeit von sechs Monaten bis zur Gewährung des ersten Hafturlaubs erforderlich, bei lebenslanger Freiheitsstrafe sogar von zehn Jahren. Urlaub kommt dann nicht in Betracht, wenn der Gefangene noch mehr als 18 Monate zu verbüßen hat; hierbei kommt es auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Entlassung und nicht auf den Zeitpunkt der Verbüßung der vollen Strafe an [OLG München ZfStrV0 1978, 183].

Voraussetzung für alle Lockerungen ist, dass keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht. Statt einer pauschalen Prüfung hat eine an den Gegebenheiten des Einzelfalls ausgerichtete Prüfung zu erfolgen [OLG Hamm NStZ 1984, 143].

Bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten darf die Vollstreckungsbehörde nicht vom Wissen des Gefangenen, er werde künftig keine weitergehenden Lockerungen erhalten, pauschal auf Fluchtabsichten schließen und mit dieser pauschalen Begründung Lockerungen nach § 11 Abs. 2 verweigern [OLG Karlsruhe, 2 Ws 276/02].

Freigang kann nur für eine im Inland ausgeübte Tätigkeit gewährt werden [OLG Celle, 1 Ws 510/01 ]