Persönlicher Besitz

Nach § 19 darf der Gefangene seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit persönlichen Gegenständen, insbesondere mit Lichtbildern nahestehender Personen und mit Erinnerungsstücken von persönlichem Wert ausstatten. Weiter darf der Gefangene Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung in angemessenem Umfang besitzen, § 70 I. Schranke ist jeweils die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt.

Eine Gefährdung kann vor allem daraus folgen, dass der Gegenstand die Möglichkeit bietet, in ihm verbotene Dinge, insbesondere Rauschgift und Geld zu verstecken, und diesem Mißbrauch weder durch technische Maßnahmen noch durch solche Kontrollen ausreichend zu begegnen ist, die dem Anstaltspersonal zuzumuten sind [ KG 5 Ws 217/99 Vollz ].

Vor einem generellen Verbot des Besitzes hat die Anstalt immer zu prüfen, ob die Gefährdung durch weniger einschneidende Maßnahmen, beispielsweise durch Kontrollen oder Verplombung, ausgeschlossen werden kann. Dass die Gefährdung auch durch andere, möglicherweise nicht verbotene Gegenstände erfolgen kann, zwingt die Anstalt nicht zur Hinnahme zusätzlicher Sicherheitsgefährdungen [ BVerfG 2 BvR 0669/03 ].

Da das Telespielgerät " Playstation 2 " die Möglichkeit bietet, neben CDs mit Telespielen auch DVDs mit verbotenem Inhalt abzuspielen, gefährdet der Besitz die Sicherheit und Ordnung einer Anstalt [OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; OLG Frankfurt 3 Ws 1384/02 ].

Anders hat das OLG Karlsruhe [1 Ws 230/02] entschieden; danach kann den durch das Gerät durch Anschluss eines Modems oder eines Netzwerkadapters ausgehenden Gefahren eines unzulässigen Informationsaustausches durch auf Kosten des Gefangenen vorzunehmende Versiegelung und Verplombung der Hohlräume und Schnittstellen zureichend begegnet werden.

Anderes gilt nach Ansicht des OLG Dresden wohl für das Vorgängermodell, bei dem nur Musik-CDs abgespielt werden können und das daher keine unkontrollierbare Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt darstellt [ OLG Dresden 2 Ws 637/98 ].

Auch einer möglichen Gefahr durch gewaltverherrlichende oder strafrechtlich relevante Computerspiele dürfen die Anstalten begegnen, beispielsweise durch Zulassung lediglich originalverpackter Spiele (um eine Umetikettierung zu vermeiden) oder durch Aufstellen von Listen mit viel gespielten und im wesentlichen gewaltfreien Spielen [OLG Celle NStZ 1994, 360].

Bei der Entscheidung über den Besitz eines Telespiels muss die Anstalt die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und darf den Besitz beispielsweise deswegen untersagen, weil der Gefangene in einem Trakt mit hochgefährlichen Straftätern inhaftiert ist und daher bereits langwierige Kontrollen nötig sind [ KG 5 Ws 211/01 Vollz ].

Der Besitz von Laptops kann verboten werden, da in den Computer Textinhalte (zB mögliche Fluchtwege, Abrechnung der Betäubungsmittelabgabe an andere Gefangene) eingegeben werden können, welche von der Anstalt nur schwer zu überprüfen sind [ BVerfG 2 BvR 1848/02 ].

Gleiches gilt für eine elektronische Schreibmaschine mit Textspeicher [KG 5 Ws 126/99 Vollz ].

Da durch die Fernbedienung die Videotextfunktion des Fernsehers aufgerufen werden kann und diese die Möglichkeit der Teilnahme an Chatrooms und damit des ungehinderten Empfangs von Kurznachrichten Außenstehender eröffnet, kann der Besitz einer solchen Fernbedienung verboten werden [BVerfG NStZ 2004, 483].

Der Besitz von Kleintieren kann grundsätzlich die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden [OLG Frankfurt NStZ 1984, 239; OLG Koblenz ZfStrVo 1983, 315]. Der Widerruf der Erlaubnis zur Haltung von Singvögeln kann rechtmäßig sein, wenn sich die Umstände in der Anstalt dergestalt geändert haben, dass aufgrund stark gestiegener Belegungszahlen eine erhöhte Kontrolle nötig ist [ OLG Dresden 2 Ws 401/99 ]. Im entschiedenen Fall beantragte der Gefangene die Erlaubnis für einen neuen Singvogel, nachdem sein alter verstorben war; es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn andere Gefangene ihre Vögel weiter besitzen dürfen.

Der Besitz eigener Bettwäsche wird grundsätzlich für zulässig erachtet, da es sich bei Bettwäsche um einen Gegenstand handelt, den der Gefangene sowieso braucht und bei dem der Kontrollaufwand nicht wesentlich höher ist als bei von der Anstalt gestellter Bettwäsche [ KG 5 Ws 714/01 Vollz ].

An den Stromkosten, die durch die Benutzung von über den Grundbedarf hinausgehenden Elktrogeräten entstehen, kann der Gefangene beteiligt werden, selbst wenn er über keine Arbeitseinkünfte verfügt [ OLG Celle 1 Ws 69/04 ].

Der Besitz juristischer Fachzeitschriften und Kommentare bedeutet keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Dies gilt auch für Ratgeber und Broschüren, die sich kritisch über den Vollzug äußern oder den Gefangenen über seine Rechte belehren [ BVerfG 2 BvR 2219/01 ]. Eine Gefahr liegt erst dann vor, wenn mit den Schriften erkennbar "vollzugsfeindlichen Tendenzen" Vorschub geleistet werden soll, wenn also die Gefangenen zu einer aggressiven Oppositionshaltung gebracht werden und nicht mehr die Verwirklichung der Rechte des Einzelnen sondern die Störung des Anstaltsbetriebs im Vordergund steht.