Kontakt nach draußen

Der Gefangene hat im wesentlichen folgende Möglichkeiten, mit der "Außenwelt" in Kontakt zu treten:

Für den Kontakt mit dem Verteidiger gelten andere und weniger strenge als die folgenden Vorschriften.

 

Besuch, § 24 f.

Nach § 24 hat der Gefangene Anspruch auf mindestens eine Stunde Besuch im Monat. Besuche von Personen, die nicht Angehörige des Gefangenen sind, können grundsätzlich bei einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder bei einem zu befürchtendem schädlichen Einfluss auf den Gefangenen untersagt werden, § 25.

Ermessensfehlerfrei ist ein Besuchsverbot beispielsweise dann erteilt, wenn dem Besucher, der selber bereits inhaftiert war, der Besuch eines Gefangenen untersagt wird, damit dieser von kriminellen Kreisen ferngehalten wird [ KG 4 VAs 34/98 ].

Angehörigen darf der Besuch nur bei einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt untersagt werden. Hierbei ist dem grundrechtlichen Schutz der Ehe aus Art. 6 GG insofern Rechnung zu tragen, als eine generelle Besuchssperre für Angehörige eines bestimmten Gefangenen nur in Ausnahmefällen zulässig ist, dann nämlich, wenn aufgrund der Besuche eine ganz konkrete Verdunkelungsgefahr besteht und dieser nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, beispielsweise einer Überwachung, begegnet werden kann [ OLG Nürnberg Ws 123/99 ].

Nach § 27 können Besuche überwacht und auch abgebrochen werden. Gegenstände dürfen nur mit Erlaubnis übergeben werden.

 

Schriftwechsel

Schriftwechsel des Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt kann nur aus den Gründen, die auch für ein Besuchsverbot gelten, untersagt werden.

Schriftstücke können aus folgenden Gründen angehalten werden, § 31 Abs. 1:

- bei Gefährdung der Ziele des Vollzugs oder der Sicherheit und Ordnung oder der Eingliederung eines anderen Gefangenen,

- wenn die Weitergabe strafbar wäre,

- wenn sie falsche oder entstellende Angaben oder Beleidigungen über die Anstalt enthalten,

- wenn sie unlesbar oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache verfasst sind.

Ein zwingender Grund für das Verfassen in einer fremden Sprache kann dann vorliegen, wenn die Ehefrau des Inhaftierten der deutschen Sprache nicht mächtig ist, da dann dem Schutz der Ehe eine höhere Bedeutung als dem Interesse der Anstalt am Anhalten des Schriftstücks zukommt [ OLG Nürnberg Ws 1267/03 ].

Aus anderen als den aufgezählten Gründen dürfen Schriftstücke nicht aufgehalten werden [OLG Koblenz 2 Ws 127/03].

In einer Anstalt mit einem besonders hohen Sicherheitsbedürfnis dürfen Schriftstücke auch generell, also ohne Einzelfallregelung gegenüber den Inhaftierten, angehalten werden [BVerfG ZfStrVO 1982, 126 ; 5 Ws 385/00 Vollz ].

§ 31 gilt auch für den anstaltsinternen Schriftverkehr zwischen Gefangenen [OLG Nürnberg Ws 1462/98].

 

Telefonate

Für den Gefangenen besteht kein Recht auf Führung von Telefonaten, sondern lediglich ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung [ 5 Ws 721/98 Vollz ].

Eine Anstalt kann die Erlaubnis für Telefongespräche, auch für solche mit einem Verteidiger, auf dringende Fälle beschränken und dies mit organisatorischen Aspekten und Sicherheitsproblemen begründen [ 5 Ws 721/98 Vollz ].

Eine Überwachung der Telefonate ist grundsätzlich möglich, muss dem Gefangenen vor dem Gespräch aber angezeigt werden, §§ 32 S. 3, 27. Die Telefonate dürfen jedoch nur mitgehört, keinesfalls aufgezeichnet werden [ OLG Ffm 3 Ws 251-253/03 (StVollz) ].

Aufgezeichnete Telefonate sollen jedoch dann zur Begründung einer Disziplinarmaßnahme verwertbar sein, wenn in dem Telefonat eine Straftat besprochen wurde und die Aufzeichnung so der Aufklärung krimineller Handlungen dient [ 5-Ws-793-99-Vollz ].