Aufnahme in die Anstalt, Vollzugsplan

Aus § 5 I folgt ein Recht des Inhaftierten auf ein Aufnahmeverfahren ohne andere Gefangene. § 5 III legt dem Inhaftierten nicht nur eine Pflicht zur Duldung der körperlichen Untersuchung auf, sondern verschafft ihm auch ein entsprechendes Recht.

Nach § 6 III hat der Gefangene ein Recht auf Erörterung der Behandlungsplanung. Dies umfasst einen Anspruch auf schriftliche Information über Festlegung und Fortschreibung des Vollzugsplans [OLG Karlsruhe ZfStrVo 1980, 184; OLG Celle NStZ 1982, 135] sowie ein Recht auf Einhaltung des Vollzugsplans [KG NStZ 1997, 207; OLG Hamm ZfStrVo 1979, 63]. Der Informationspflicht seitens der Anstalt ist nicht dadurch Genüge getan, dass der Gefangene mündlich in Kenntnis gesetzt wird; aus § 185 folgt vielmehr ein Recht auf Einsicht in den Vollzugsplan [BVerfG NStZ 2003, 620 ]