Wirtschaftsstrafrecht
I. § 266 - Untreue
Wegen Untreue wird bestraft, wer die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht (sog. Missbrauchstatbestand), oder wer die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (sog. Treuebruchstatbestand).
Voraussetzung für beide Tatbestände ist das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht. Diese besteht klassischerweise bei dem Geschäftsführer einer GmbH hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens.
Mäzenatentum des Vorstands einer Aktiengesellschaft kann dann den Tatbestand der Untreue erfüllen, wenn in der Zuwendung eine gravierende Pflichtverletzung zu sehen ist (Vgl. BGH 1 StR 215/ 01).
Die Einführung eines Systems von "schwarzen Kassen" kann bei einer politischen Partei auch dann einen Verstoß gegen Vermögensbetreuungspflichten darstellen, wenn mithilfe der schwarzen Kassen politische Ziele gefördert werden, hierbei aber die zuständigen Gremien umgangen werden (Vgl. BGH 2 StR 499/ 05).
Die Gewährung eines Kredits kann dann eine Untreue zulasten des Kreditinstituts darstellen, wenn der Sachbearbeiter ihm obliegende Informationspflichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers in gravierender Weise verletzt hat (Vgl. BGH 1 StR 185/01).
II. § 266a - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Der Arbeitgeber hat an die Sozialversicherungsträger sowohl die Arbeitgeber-, als auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen. Von § 266a Abs 1 unter Strafe gestellt ist das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen, Abs. 2 bestraft das Vorenthalten der Arbeitgeberanteile.
Verantwortlich für das rechtzeitige Abführen ist bei GmbHs der Geschäftsführer, und zwar bei einem alleinigen Geschäftsführer unabhängig davon, wie im Innenverhältnis seine Kompetenzen geregelt sind. Gibt es mehrere Geschäftsführer, so ist beispielsweise der technische Geschäftsführer nicht ohne Weiteres tauglicher Täter.
Das Jugendstrafrecht ist eigentlich ein Jugendstrafverfahrensrecht. Bedeutsame Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht ergeben sich nur im Verfahrensrecht. Auf der anderen Seite bedeutet dies, dass das, was für einen Erwachsenen strafbar ist, auch für einen Jugendlichen strafbar ist.
Im Rahmen eines Verfahrens wegen “Schwarzarbeit“ werden die Ermittlungsbehörden im Regelfall neben einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung auch einen Verstoß gegen§ 266a prüfen. Hierbei darf das Gericht im Zweifel den Barlohn schätzen und von diesem ausgehend den Bruttolohn hochrechnen (Vg. BGH 1 StR 416/08).

