Zulässigkeit der Ausweitung von DNA-Analysen

Der "Fall Moshammer" und seine schnelle Aufklärung hat all jene bestärkt, die für eine generelle Ausweitung der Gen-Dateien - beispielsweise auch auf Ladendiebe - eintreten: Der mutmaßliche Mörder des Münchner Modemachers Rudolf Moshammer konnte bereits 48 Stunden nach der Tat identifiziert und festgenommen werden; ihm war im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Vergewaltigung eine DNA-Probe entnommen worden.

Die momentane Gesetzeslage sieht molekulargenetische Untersuchungen, also die Entnahme und Analyse von DNA-Proben, nur bei dem Verdacht einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" vor. Grundsätzlich haben alle Verbrechen diese "grundsätzliche Bedeutung", aber auch Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die gefährliche Körperverletzung, der Diebstahl in einem besonders schweren Fall und die Erpressung. In Betracht kommen nur solche Vergehen, bei denen der Täter Körperzellen und damit DNA-Material absondern könnte. Weiter muss zu befürchten sein, dass der Täter neue, ähnlich gelagerte Straftaten begeht, sog. Negativprognose.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit der Zulässigkeit von DNA-Analysen auseinandergesetzt; hierbei hat es jeweils eine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des Staates und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen getroffen und die DNA-Analysen unter den oben beschriebenen Voraussetzungen für zulässig erachtet.

Dabei ging das Gericht unter anderem davon aus, dass der "absolut geschützte Kernbereich" der Persönlichkeit des Einzelnen gar nicht betroffen sei, da das DNA-Material, das den Ermittlungsbehörden zur Verfügung steht (sog. nicht-codierende DNA), keine Rückschlüsse auf das Erbgut oder Krankheiten zulasse. Dies entsprach dem Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung.

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass selbst die Verwendung nicht-codierender DNA von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht werden müsse, wie zum Beispiel einer Straftat von erheblicher Bedeutung und einer Negativprognose. Nur unter diesen Umständen sei der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung "angemessen" zum Erreichen des Ziels einer effektiven Strafverfolgung.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht heute eine andere Entscheidung treffen und auch Straftaten, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, als Anknüpfungspunkt für eine DNA-Analyse zulassen würde. Hinzu kommt, dass nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen die Möglichkeit, auch aus nicht-codierender DNA Informationen über das Erbgut und Krankheiten zu gewinnnen, nicht auszuschließen ist. Sollte in dieser Richtung Gewissheit erlangt werden, so dürfte das Bundesverfassungsgericht auch die Entnahme von nicht-codierender DNA an das Vorliegen noch strengerer Voraussetzungen knüpfen.

Für diejenigen, die eine konsequente Ausweitung der DNA-Dateien wünschen, sei abschließend angemerkt, dass auch stärkere DNA-Beschränkungen die Ergreifung des mutmaßlichen Moshammer-Mörders nicht wesentlich erschwert hätten. Denn das damalige Vergewaltigungs-Verfahren gegen den jetzigen Hauptverdächtigen war seinerzeit eingestellt worden, was grundsätzlich den Verdacht einer erheblichen Straftat beseitigt. Warum das DNA-Material trotz Einstellung nicht gelöscht wurde, wird eine der interessanteren Fragen der Hauptverhandlung sein.

« zurück