Versuchter Betrug durch Mahnantrag

Der Angeklagte hatte einen Mahnantrag gestellt. Den Mahnantrag hatte er auf eine Forderung gestützt, die tatsächlich nicht bestand. Dies war dem Angeklagten auch bewusst.

Während in der Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit besteht in der Frage, ob bei dem den Mahnbescheid erlassenden Rechtspfleger ein Irrtum besteht oder dieser sich vielmehr gar keine Gedanken über das Bestehen der Forderung mache, geht dsa OLG Celle davon aus, dass der Rechtspfleger zumindest die abstrakte Vorstellung habe, jedem Mahnantrag liege auch eine Forderung zugrunde (Vgl. OLG Celle 31 Ss 29/11)

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