Verfahrensverbindung durch unzuständiges Gericht

Die Staatsanwaltschaft hatte vier Verfahren beim Amtsgericht Hameln (Lanndgerichtsbezirk Hannover) angeklagt. Dieses fühlte sich nicht zuständig und legte die Akten dem Landgerich Bückeburg vor. Dieses ließ die Anklagen zu.

Wenn Unklarheit über die Zuständigkeit von Gerichten unterschiedlicher Bezirke herrscht, kann eine Entscheidung nur durch ein gemeinschaftliches oberes Gericht (hier des Oberlandesgerichts) fallen (Vgl. BGH 3 StR 166/13).

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