Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte ist wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Die Sache wurde vom Bundesgerichtshof nur zur Entscheidung über die Strafhöhe zum Landgericht zurückverwiesen. In diesem Verfahrensstand besteht für die Überwachung des Schriftverkehrs des Angeklagten keine Rechtsgrundlage. Für die Annahme von Fluchtgefahr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Verdunkelungsgefahr wäre nur zu anzunehmen, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass der Angeklagte Schriftverkehr dazu nutzt, die Entscheidung über die Strafhöhe zu beeinflussen (Vgl. OLG Düsseldorf III-4 Ws 473/11).