Die Strafverfolgungsbehörden, die eine Person zunächst als Zeugen vernehmen, müssen zur Beschuldigtenvernehmung erst dann übergehen, wenn der Zeuge ernsthaft als Täter in Betracht kommt. Gerade bei Tötungsdelikten haben die Ermittlungsbehörden ein relativ weites Ermessen, was einerseits die Gefahr der Umgehung von Beschuldigtenrechten in sich birgt, andererseits den Beschuldigten so lange wie möglich davor schützen soll, als möglicher Täter eines Tötugnsdeliktes behandelt zu werden (Vgl. BGH 1 StR 476/11).