Trunkenheit am Steuer statt bewaffneten Handeltreibens mit BTM

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Neuss durch Strafbefehl am 27. Dezember, rechtskräftig seit dem 19. Januar 2011, wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt. Dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2011 wegen bewaffneten Handeltreibens mit BTM in nicht geringer Menge stand diese  Verurteilung entgegen. Der Angeklagte sei nämlich gerade wegen des Handeltreibens mit Drogen Auto gefahren. Dieser Zusammenhang verbietet gem. Art. 103 III GG eine zweifache Strafverfolgung wegen ein und derselben Tat. Das Verfahren musste eingestellt werden. (Vgl. BGH 3 StR 109/12)

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