Strafen der Mittäter müssen in einem gerechten Verhältnis stehen

Strafen gegen Mittäter müssen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen. Zwar ist die Strafzumessung Aufgabe des Tatgerichts. Eine Revision kann aber dann Erfolg haben, wenn zwischen den Strafen der Mittäter ein derartiges Missverhältnis besteht, dass der Grundsatz des gerechten Schuldausgleichs verletzt ist (Vgl. BGH 2 StR 600/10).

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