OLG Bremen: Anordnung der Untersuchungshaft gegen heranwachsenden Beschuldigten

Während eine Straftat nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO schlechthin als Anlasstat angesehen wird, kommt den Straftaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO diese Bedeutung nur zu, wenn der Angeklagte mindestens zweimal durch verschiedene Taten dasselbe Strafgesetz verletzt hat. Es genügt, dass das Verfahren, in dem der Haftgrund zu prüfen ist, nur eine Tat zum Gegenstand hat und der Beschuldigte wegen der anderen Tat schon vorher verfolgt worden ist, also verurteilt worden
ist oder unter dringendem Tatverdacht verfolgt wird. Qualifikationen sind dabei dem Grunddelikt gleichzustellen (Vgl. OLG Bremen 1 Ws 5/13).

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