Kein Eigennutz bei Handeltreiben ab einer gewissen Größenordnung

Auch bei einem Betäubungsmittelgeschäft einer gewissen Größenordnung (hier: 1 kg Methamfetamin) erübrigen sich nicht von vornherein Ausführungen zur Eigennützigkeit. Es ist denkbar, dass ein Mitangeklagter auch bei einem derartigen Geschäft fremdnützig handelt und damit nicht wegen Handeltreibens strafbar ist. (Vgl. BGH 2 StR 563/13)

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