BGH: Verdeckte Online-Durchsuchungen unzulässig

Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 31.01.2007 entschieden.

Insbesondere seien die Vorschriften über die Durchsuchung (§ 102 StPO) nicht anwendbar, da es sich hierbei um eine offene und damit für den Beschuldigten erkennbare Maßnahme handele. Auf der anderen Seite seien an die Anordnung verdeckter Maßnahmen, beispielsweise auf dem Gebiet der Telefonüberwachung, ungleich höhere Anforderungen geknüpft.

Der Bundesinnenminister hat bereits eine entsprechende Änderung der Strafprozessordnung angekündigt.

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