Bejahung des öffentlichen Interesses in der Revision

Das öffentliche Interesse kann durch die Staatsanwaltschaft auch noch in der Revisionsinstanz bejaht werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Staatsanwaltschaft in der Tatsacheninstanz keine Erklärung zu dieser Frage abgegeben hat. Das Schweigen der Staatsanwaltschaft wird so gewertet, dass hierin jedenfalls keine konkludente Verneinung des öffentlichen Interesses zu sehen ist (Vgl. BGH 5 StR 346/11).

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