Begründung über Ausschluss der Schuldunfähigkeit mangelhaft

Das Landgericht Chemnitz hat einen 67-jährigen wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. In allen drei Fällen stellte das Landgericht verminderte Schuldunfähigkeit gemäß § 21 StGB fest. Der Ausschluss des § 20 StGB in Bezug auf den Schuldspruch stütze sich dagegen nur auf die Stellungnahme eines Sachverständigen, der zu dem Schluss kam, der schwerbehinderte Mann sei in seiner Steuerungsfähigkeit vermindert, aber nicht steuerungsunfähig. Diese Begründung hielt der BGH für nicht tragkräftig und hob das Urteil auf (Vgl.BGH  5 StR 137/12).

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