Ausgestaltung einer Bewährungsauflage darf nicht dem Bewährungshelfer überlassen werden

Bewährungsauflagen müssen so beschaffen sein, dass dem Verurteilten nicht erst durch die Konkretiiserung durch den Bewährungshelfer klar ist, was von ihm erwartet wird und wann er mit einem Widerruf der Bewährung zu rechnen hat (Vgl. BVerfG 2 BvR 1165/11).

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